Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG 2009§ 20a Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
(2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.